03.01.2023
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Wichtige Kundeninformation
Als Ihr Schornsteinfeger möchte ich Sie über eine gesetzliche Neuerung zur Energie- und Kosteneinsparung informieren.
Gemäß der am 01. Oktober 2022 in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen1, sind Sie als Eigentümer einer
Gaszentralheizung aufgefordert einen „Effizienz.Check“ der Anlage von einem Schornsteinfeger, einem Heizungsbauer oder Energieberater bis zum 15.09.2024 durchführen zu lassen.
Der Effizienz.Check dient dazu Energie-Einsparmöglichkeiten aufgrund ungünstiger Einstellungen oder auch energieverzehrender Anlagenkomponenten aufzuzeigen.
Ziel ist es, festzustellen, ob Ihre Anlage durch veränderbare Einstellungen oder den geringinvestiven Austausch von Komponenten Energie (Strom- und Gas) einsparen kann,
um für Sie Kosten und bundesweit den Erdgasverbrauch zu minimieren.
Als Ihr Schornsteinfegerbetrieb bieten wir Ihnen den Effizienz.Check kostengünstig für 25,20€ netto (29,99€ brutto) an. Die Durchführung erfolgt im Rahmen der von Ihnen bereits beauftragten
und gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Das heißt für Sie, Sie müssen keinen zusätzlichen Termin mit uns vereinbaren.
Soll der Effizienz.Check möglichst bald durchgeführt werden und nicht im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt werden, werden 42,00€ netto (49,98€ brutto) für den
Effizienz.Check berechnet.
Für weitere Informationen oder die Beauftragung des Effizienz.Checks, können Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail mit Kundennummer und /oder entsprechender
Liegenschafts-Nr. oder Adresse bei mir melden.
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03.01.2023
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Freie
Schornsteinfegerarbeiten
Sie dürfen seit einigen Jahren Ihren Schornsteinfeger,
der die üblichen Kehr- und Messarbeiten bei Ihnen ausführen
soll, frei wählen. Ebenso gelten die bisherigen Gebühren
für diese Tätigkeiten nicht mehr, sondern nur noch für
die hoheitlichen Aufgaben, die nur der Bezirksschornsteinfeger
ausführen darf. Hierunter fallen Abnahmen, die
Feuerstättenschau, die Erstellung des Feuerstättenbescheides
und die Überprüfung der Holzfeuchte nach der 1.BImSchV
im Rahmen der Feuerstättenschau, bei Anlagen, die nicht der
Messpflicht unterliegen.
Daher rechnen wir
unsere Arbeiten von nun an mit Pauschalbeträgen ab. Diese
orientieren sich weitgehend an den bislang gültigen
Gebühren, so dass sich die Preise in den meisten Fällen
nicht oder nur unwesentlich erhöhen werden. In der
nachstehenden Tabelle finden Sie einige Preisbeispiele.
Art der Anlage
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Nettopreis in € ab dem 01.01.2023
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Bruttopreis in € inkl. 19% MwSt.
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Gasfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb
inklusive Messung nach 1.BImSchV
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47,89
52,93
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56,99
62,99
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Gasfeuerstätte oder BHKW im Überdruckbetrieb
(Heizwert/Brennwert) mit Abgasleitung im Schacht
mit Messung nach 1.BImSchV (nur bei
Heizwertgeräten)
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47,89
52,93
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56,99
62,99
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Gasfeuerstätte raumluftunabhängig im
Überdruckbetrieb (Heizwert/Brennwert) mit
Dachdurchführung
mit Messung nach 1.BImSchV (nur bei
Heizwertgeräten)
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45,37
50,41
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53,99
59,99
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Gasfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb im Mehrfamilienhaus - je Wohneinheit bei Bearbeitung des gesamten Gebäudes
inklusive Messung nach 1.BImSchV
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33,60
38,64
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39,98
45,98
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Ölfeuerstätte raumluftabhängig im
Unterdruckbetrieb
inklusive Messung nach 1.BImSchV
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50,41
58,81
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59,99
69,98
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Öl-Brennwertfeuerstätte oder BHKW im
Überdruckbetrieb
inklusive Messung nach 1.BImSchV (nicht bei
BHKW)
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50,41
57,97
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59,99
68,98
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Gasfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb
sowie 1 Schornstein einer Zusatzfeuerstätte für
feste Brennstoffe reinigen
inklusive Messung nach 1.BImSchV
Zuschlag weiterer Schornstein im selben
Arbeitsgang
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60,49
65,53
6,72
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71,98
77,98
8,00
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Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung
Ölfeuerstätte raumluftabhängig im
Unterdruckbetrieb sowie 1 Schornstein einer Zusatzfeuerstätte
für feste Brennstoffe reinigen
inklusive Messung nach 1.BImSchV
Zuschlag weiterer Schornstein im selben
Arbeitsgang
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61,33
69,73
6,72
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72,98
82,98
8,00
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1 Schornstein reinigen (feste Brennstoffe) je
Kehrung
Zuschlag weiterer Schornstein im selben
Arbeitsgang
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25,20
6,72
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29,99
8,00
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Zuschlag Verbindungsstück feste Brennstoffe
bis 2 m je Kehrung (Kehrpflicht besteht nur bei
Zentralheizungen!)
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8,40
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10,00
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An-
und Abfahrt je km Entfernung bei Arbeiten außerhalb
meines Kehrbezirkes
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1,68
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2,00
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Zuschlag
bei Erstaufträgen außerhalb meines Kehrbezirkes
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7,56
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9,00
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Andere
Arbeiten je Arbeitsstunde (Abrechnung in Schritten von 15
min.)
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57,60
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68,54
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Alle
hier aufgeführten Preise gelten für Einfamilienhäuser,
Mehrfamilienhäuser mit Zentralheizung sowie vergleichbaren
Gebäuden und beinhalten die für die Tätigkeit
erforderliche übliche Arbeitszeit, Terminvereinbarung, An-
und Abfahrt innerhalb meines Kehrbezirks sowie Erstellung und
Versand der jeweiligen Bescheinigungen. Bei Aufträgen
ausserhalb meines Kehrbezirks fallen zusätzliche An- und
Abfahrtskosten entweder vom Kehrbezirk oder vom Betriebssitz aus
an. Bei Erstaufträgen ausserhalb meines Kehrbezirkes wird
ein Zuschlag für die Erfassung der für die Durchführung
notwendigen Daten berechnet. Für Gebäude mit mehreren
überprüfungspflichtigen Anlagen mache ich Ihnen gerne
ein individuelles Angebot.
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22.03.2010
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Neue
Immissionsschutzverordnung in Kraft
Seit dem
22.03.2010 gilt die novellierte 1.BImSchV. Die wichtigsten
Änderungen betreffen Feuerstätten für feste
Brennstoffe, für die neue Pflichttätigkeiten vorgesehen
sind.
Bei allen
handbeschickten Anlagen muss bis zum 31.12.2014 oder, bei neu
errichteten Feuerstätten, innerhalb eines Jahres eine
Beratung des Betreibers durchgeführt werden. Bei
Einzelfeuerstätten (z.B. Kaminöfen) erfolgt zusätzlich
bis zum 31.12.2012 eine Typprüfung, die dazu dient,
festzustellen ob und wann eine Nachrüstung der Feuerstätte
mit einer Anlage zur Reduzierung von Feinstaub notwendig ist. Für
Feuerstätten, für die keine Bescheinigung des
Herstellers über die Einhaltung der Stufe 1 der 1. BimSchV
vorliegt, kann dies auch durch eine Messung bis zum 31.12.2013
nachgewiesen werden.
Anlagen, die der
zentralen Beheizung dienen sind nun generell alle 2 Jahre
messpflichtig. Die erste Messung erfolgt frühestens 6 Monate
nachdem geeignete Messtechnik zur Verfügung steht. Dies ist
nun beganntgegeben worden, so das die ersten Messungen ab dem
22.01.2013 durchgeführt werden.
Bei Öl- und
Gasfeuerstätten entfällt die Mindestleistungsgrenze von
11 kW, ab der die Anlagen der Messpflicht unterliegen. Die
Messung erfolgt zusammen mit der Abgaswegeüberprüfung
nach der Bundes-KÜO alle 2 Jahre (für Anlagen, die
älter als 12 Jahre sind) oder alle 3 Jahre (für
Anlagen, die jünger als 12 Jahre sind).
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01.10.2007
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Energieausweis
ist nun Pflicht
Ein
individuelles Angebot für die Erstellung des
Energieausweises für Ihr Gebäude erstelle ich Ihnen auf
Anfrage. Ein paar grundlegende Informationen habe ich Ihnen hier
einmal zusammengestellt:
Es gibt folgende
Unterscheidungen bei der Erstellung Energieausweises /
Energiepasses:
* über 4 Wohneinheiten: Energieausweis
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des
tatsächlichen Energieverbrauchs * bis 4 Wohneinheiten,
wenn WSVO eingehalten wird: Energieausweis auf der Grundlage des
berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen
Energieverbrauchs * bis 4 Wohneinheiten: Energieausweis auf
der Grundlage des berechneten Energiebedarfs *
Nichtwohngebäude: Energieausweis auf der Grundlage des
berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen
Energieverbrauchs
Folgender Zeitplan ist einzuhalten:
*
Wohngebäude die bis 1965 fertig gestellt wurden:
Energieausweis am 1. Januar 2008 * Wohngebäude ab 1966:
am 1. Juli 2008 und für * Nichtwohngebäude: am 1.
Januar 2009
Bedarfsausweis:
Wird
der Energieausweis nach Bedarf erstellt - liegen sehr
detaillierte Rechenmethoden, die in der EnEV vorgegeben werden,
zugrunde. Die Werte werden nach einheitlichen Randbedingungen für
ganz Deutschland ermittelt. Ein Vergleich der Wohnung ist damit
gegeben, wobei die Nutzergewohnheiten und die Wetterdaten hier
auch durch einheitliche Randbedingungen angenommen wurden. Es ist
somit kein direkter Rückschluss auf den tatsächlichen
Energieverbrauch gegeben. Die Vergleichbarkeit der
Energieausweise ist mit dieser Methode gegeben.
Die
Kosten für den Bedarfsausweis betragen je nach Gebäude
und Aufwand zwischen ca. 250 und ca. 400 Euro netto. Der Bedarfsausweis ist immer mit einer
Besichtigung des Gebäudes verbunden, da der aktuelle
bauliche Zustand des Gebäudes erfasst wird.
Verbrauchsausweis:
Ist
der bisherige Verbrauch eines Gebäudes die Grundlage des
Energieausweises, wird Nutzergewohnheit (anhand der
Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre), das Klima sowie das
Mikroklima mit berücksichtigt, denn diese haben einen
grossen Einfluss auf den Energieverbrauch in jedem
Abrechnungsjahr. Allerdings trifft die Aussage des
Energieausweises z.B. bei Mieterwechsel nicht mehr zu, da jeder
Mieter ein anderes Nutzerverhalten hat. Daher ist keine direkte
Vergleichbarkeit gegeben.
Die Kosten für den
Verbrauchsausweis betragen je nach Gebäude und Aufwand
zwischen ca. 70 und ca. 150 Euro netto. Bei mehr als 12
Wohneinheiten erhöhen sich die Kosten um ca. 10 Euro netto
je Wohneinheit. Eine Begehung des Gebäudes ist nicht in
allen Fällen erforderlich.
Weitere Informationen
über den Dena-Energieausweis erhalten Sie
hier:
http://www.dena-energieausweis.de/
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