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Aktuelles / Blog


03.01.2023

Wichtige Kundeninformation

Als Ihr Schornsteinfeger möchte ich Sie über eine gesetzliche Neuerung zur Energie- und Kosteneinsparung informieren.

Gemäß der am 01. Oktober 2022 in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen1, sind Sie als Eigentümer einer Gaszentralheizung aufgefordert einen „Effizienz.Check“ der Anlage von einem Schornsteinfeger, einem Heizungsbauer oder Energieberater bis zum 15.09.2024 durchführen zu lassen. Der Effizienz.Check dient dazu Energie-Einsparmöglichkeiten aufgrund ungünstiger Einstellungen oder auch energieverzehrender Anlagenkomponenten aufzuzeigen. Ziel ist es, festzustellen, ob Ihre Anlage durch veränderbare Einstellungen oder den geringinvestiven Austausch von Komponenten Energie (Strom- und Gas) einsparen kann, um für Sie Kosten und bundesweit den Erdgasverbrauch zu minimieren.

Als Ihr Schornsteinfegerbetrieb bieten wir Ihnen den Effizienz.Check kostengünstig für 25,20€ netto (29,99€ brutto) an. Die Durchführung erfolgt im Rahmen der von Ihnen bereits beauftragten und gesetzlich vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Das heißt für Sie, Sie müssen keinen zusätzlichen Termin mit uns vereinbaren.

Soll der Effizienz.Check möglichst bald durchgeführt werden und nicht im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt werden, werden 42,00€ netto (49,98€ brutto) für den Effizienz.Check berechnet.

Für weitere Informationen oder die Beauftragung des Effizienz.Checks, können Sie sich entweder telefonisch oder per E-Mail mit Kundennummer und /oder entsprechender Liegenschafts-Nr. oder Adresse bei mir melden.



03.01.2023

Freie Schornsteinfegerarbeiten

Sie dürfen seit einigen Jahren Ihren Schornsteinfeger, der die üblichen Kehr- und Messarbeiten bei Ihnen ausführen soll, frei wählen. Ebenso gelten die bisherigen Gebühren für diese Tätigkeiten nicht mehr, sondern nur noch für die hoheitlichen Aufgaben, die nur der Bezirksschornsteinfeger ausführen darf. Hierunter fallen Abnahmen, die Feuerstättenschau, die Erstellung des Feuerstättenbescheides und die Überprüfung der Holzfeuchte nach der 1.BImSchV im Rahmen der Feuerstättenschau, bei Anlagen, die nicht der Messpflicht unterliegen.

Daher rechnen wir unsere Arbeiten von nun an mit Pauschalbeträgen ab. Diese orientieren sich weitgehend an den bislang gültigen Gebühren, so dass sich die Preise in den meisten Fällen nicht oder nur unwesentlich erhöhen werden. In der nachstehenden Tabelle finden Sie einige Preisbeispiele.

Art der Anlage

Nettopreis in € ab dem 01.01.2023

Bruttopreis in € inkl. 19% MwSt.

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Gasfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb

inklusive Messung nach 1.BImSchV

47,89

52,93

56,99

62,99

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Gasfeuerstätte oder BHKW im Überdruckbetrieb (Heizwert/Brennwert) mit Abgasleitung im Schacht

mit Messung nach 1.BImSchV (nur bei Heizwertgeräten)

47,89


52,93

56,99


62,99

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Gasfeuerstätte raumluftunabhängig im Überdruckbetrieb (Heizwert/Brennwert) mit Dachdurchführung

mit Messung nach 1.BImSchV (nur bei Heizwertgeräten)

45,37


50,41

53,99


59,99

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Gasfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb im Mehrfamilienhaus - je Wohneinheit bei Bearbeitung des gesamten Gebäudes

inklusive Messung nach 1.BImSchV

33,60


38,64

39,98


45,98

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Ölfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb

inklusive Messung nach 1.BImSchV

50,41

58,81

59,99

69,98

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Öl-Brennwertfeuerstätte oder BHKW im Überdruckbetrieb

inklusive Messung nach 1.BImSchV (nicht bei BHKW)

50,41

57,97

59,99

68,98

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Gasfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb sowie 1 Schornstein einer Zusatzfeuerstätte für feste Brennstoffe reinigen

inklusive Messung nach 1.BImSchV

Zuschlag weiterer Schornstein im selben Arbeitsgang

60,49


65,53

6,72

71,98


77,98

8,00

Abgaswegeüberprüfung / CO-Messung Ölfeuerstätte raumluftabhängig im Unterdruckbetrieb sowie 1 Schornstein einer Zusatzfeuerstätte für feste Brennstoffe reinigen

inklusive Messung nach 1.BImSchV

Zuschlag weiterer Schornstein im selben Arbeitsgang

61,33


69,73

6,72

72,98


82,98

8,00

1 Schornstein reinigen (feste Brennstoffe) je Kehrung

Zuschlag weiterer Schornstein im selben Arbeitsgang

25,20

6,72

29,99

8,00

Zuschlag Verbindungsstück feste Brennstoffe bis 2 m je Kehrung (Kehrpflicht besteht nur bei Zentralheizungen!)

8,40

10,00

An- und Abfahrt je km Entfernung bei Arbeiten außerhalb meines Kehrbezirkes

1,68

2,00

Zuschlag bei Erstaufträgen außerhalb meines Kehrbezirkes

7,56

9,00

Andere Arbeiten je Arbeitsstunde (Abrechnung in Schritten von 15 min.)

57,60

68,54



Alle hier aufgeführten Preise gelten für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser mit Zentralheizung sowie vergleichbaren Gebäuden und beinhalten die für die Tätigkeit erforderliche übliche Arbeitszeit, Terminvereinbarung, An- und Abfahrt innerhalb meines Kehrbezirks sowie Erstellung und Versand der jeweiligen Bescheinigungen. Bei Aufträgen ausserhalb meines Kehrbezirks fallen zusätzliche An- und Abfahrtskosten entweder vom Kehrbezirk oder vom Betriebssitz aus an. Bei Erstaufträgen ausserhalb meines Kehrbezirkes wird ein Zuschlag für die Erfassung der für die Durchführung notwendigen Daten berechnet. Für Gebäude mit mehreren überprüfungspflichtigen Anlagen mache ich Ihnen gerne ein individuelles Angebot.



01.01.2013

Wer ist mein Bezirkschornsteinfeger?

Die Schornsteinfegerinnung Köln bietet für den Handwerkskammerbezirk Köln eine Online-Abfrage, die Ihnen den für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfeger nennt. Sie müssen nur Ort und Straße, ggf. mit Hausnummerbereich, aus einer Liste auswählen. Wer ist mein Schornsteinfeger (Bitte anklicken)"



22.03.2011

Zusätzliche Angebote

Durch die seit dem 22.03.2010 novellierte 1.BImSchV wurden für neu errichtete Feuerstätten für feste Brennstoffe weitere Anforderungen in Bezug auf die Höhe der Mündung der Schornsteine gestellt. Diese dienen dem Nachbarschaftsschutz und erfordern in vielen Fällen eine Erhöhung der Schornsteinmündung mit einem Aufsatz.

Mehr Informationen hierzu erhalten Sie hier:

http://www.bsm-dirksen.de/beratung.html



22.03.2010

Neue Immissionsschutzverordnung in Kraft

Seit dem 22.03.2010 gilt die novellierte 1.BImSchV. Die wichtigsten Änderungen betreffen Feuerstätten für feste Brennstoffe, für die neue Pflichttätigkeiten vorgesehen sind.

Bei allen handbeschickten Anlagen muss bis zum 31.12.2014 oder, bei neu errichteten Feuerstätten, innerhalb eines Jahres eine Beratung des Betreibers durchgeführt werden. Bei Einzelfeuerstätten (z.B. Kaminöfen) erfolgt zusätzlich bis zum 31.12.2012 eine Typprüfung, die dazu dient, festzustellen ob und wann eine Nachrüstung der Feuerstätte mit einer Anlage zur Reduzierung von Feinstaub notwendig ist. Für Feuerstätten, für die keine Bescheinigung des Herstellers über die Einhaltung der Stufe 1 der 1. BimSchV vorliegt, kann dies auch durch eine Messung bis zum 31.12.2013 nachgewiesen werden.

Anlagen, die der zentralen Beheizung dienen sind nun generell alle 2 Jahre messpflichtig. Die erste Messung erfolgt frühestens 6 Monate nachdem geeignete Messtechnik zur Verfügung steht. Dies ist nun beganntgegeben worden, so das die ersten Messungen ab dem 22.01.2013 durchgeführt werden.

Bei Öl- und Gasfeuerstätten entfällt die Mindestleistungsgrenze von 11 kW, ab der die Anlagen der Messpflicht unterliegen. Die Messung erfolgt zusammen mit der Abgaswegeüberprüfung nach der Bundes-KÜO alle 2 Jahre (für Anlagen, die älter als 12 Jahre sind) oder alle 3 Jahre (für Anlagen, die jünger als 12 Jahre sind).



09.10.2008

Übergangsfrist für Energieausweise auf Verbrauchsbasis abgelaufen

Seit dem 01.10.2008 ist die Übergangsfrist für verbrauchsorientierte Energieausweise in Gebäuden mit 1-4 Wohneinheiten abgelaufen. Somit gilt nun:

Folgende Energieausweise sind für Gebäude bis Baujahr 1965 vorgeschrieben:

* über 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
* bis 4 Wohneinheiten: nur noch Bedarfsausweis

Folgende Energieausweise sind für später errichtete Gebäude ab dem 01.01.2009 vorgeschrieben:

* über 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
* bis 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis

Meine Dena-Ausstellernummer ist: 502034.



04.06.2008

Energieausweis ab 01.07.2008 Pflicht

Für Gebäude, die bis 1965 fertiggestellt wurden ist ab 01.07.2008 der Energieausweis vorgeschrieben.Für später errichtete Gebäude gilt der Stichtag 01.01.2009. Ein individuelles Angebot für die Erstellung des Energieausweises für Ihr Gebäude erstelle ich Ihnen auf Anfrage. Ein paar grundlegende Informationen habe ich Ihnen hier einmal zusammengestellt:

Folgende Energieausweise sind für Gebäude bis Baujahr 1965 vorgeschrieben:

* über 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
* bis 4 Wohneinheiten und saniert nach WSVO: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
* bis 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis (bis 30.09.2008) danach nur noch Bedarfsausweis

Folgende Energieausweise sind für später errichtete Gebäude vorgeschrieben:

* über 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
* bis 4 Wohneinheiten und saniert nach WSVO: Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
* bis 4 Wohneinheiten: Bedarfsausweis

Meine Dena-Ausstellernummer ist: 502034. Weitere Informationen über den Dena-Energieausweis erhalten Sie hier:
http://www.dena-energieausweis.de/



01.10.2007

Energieausweis ist nun Pflicht

Ein individuelles Angebot für die Erstellung des Energieausweises für Ihr Gebäude erstelle ich Ihnen auf Anfrage. Ein paar grundlegende Informationen habe ich Ihnen hier einmal zusammengestellt:

Es gibt folgende Unterscheidungen bei der Erstellung Energieausweises / Energiepasses:

* über 4 Wohneinheiten: Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs
* bis 4 Wohneinheiten, wenn WSVO eingehalten wird: Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs
* bis 4 Wohneinheiten: Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
* Nichtwohngebäude: Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs

Folgender Zeitplan ist einzuhalten:

* Wohngebäude die bis 1965 fertig gestellt wurden: Energieausweis am 1. Januar 2008
* Wohngebäude ab 1966: am 1. Juli 2008 und für
* Nichtwohngebäude: am 1. Januar 2009

Bedarfsausweis: Wird der Energieausweis nach Bedarf erstellt - liegen sehr detaillierte Rechenmethoden, die in der EnEV vorgegeben werden, zugrunde. Die Werte werden nach einheitlichen Randbedingungen für ganz Deutschland ermittelt. Ein Vergleich der Wohnung ist damit gegeben, wobei die Nutzergewohnheiten und die Wetterdaten hier auch durch einheitliche Randbedingungen angenommen wurden. Es ist somit kein direkter Rückschluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch gegeben. Die Vergleichbarkeit der Energieausweise ist mit dieser Methode gegeben.

Die Kosten für den Bedarfsausweis betragen je nach Gebäude und Aufwand zwischen ca. 250 und ca. 400 Euro netto. Der Bedarfsausweis ist immer mit einer Besichtigung des Gebäudes verbunden, da der aktuelle bauliche Zustand des Gebäudes erfasst wird.

Verbrauchsausweis: Ist der bisherige Verbrauch eines Gebäudes die Grundlage des Energieausweises, wird Nutzergewohnheit (anhand der Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre), das Klima sowie das Mikroklima mit berücksichtigt, denn diese haben einen grossen Einfluss auf den Energieverbrauch in jedem Abrechnungsjahr. Allerdings trifft die Aussage des Energieausweises z.B. bei Mieterwechsel nicht mehr zu, da jeder Mieter ein anderes Nutzerverhalten hat. Daher ist keine direkte Vergleichbarkeit gegeben.

Die Kosten für den Verbrauchsausweis betragen je nach Gebäude und Aufwand zwischen ca. 70 und ca. 150 Euro netto. Bei mehr als 12 Wohneinheiten erhöhen sich die Kosten um ca. 10 Euro netto je Wohneinheit. Eine Begehung des Gebäudes ist nicht in allen Fällen erforderlich.

Weitere Informationen über den Dena-Energieausweis erhalten Sie hier:

http://www.dena-energieausweis.de/



20.10.2006

Mängelbilder

Eine kleine Auswahl an häufig auftretenden Mängeln habe ich hier mit Bildern zusammengestellt. Bitte hier klicken!.



17.05.2006

Fotos

Hier jeweils ein Foto von meinem Mitarbeiter Mirko Grenz (rechts) und von mir:




Webmaster:
Erik Dirksen

Schornsteinfegermeister

Gebäudeenergieberater (HWK)
Bezirksschornsteinfeger Kehrbezirk 219 der Innung Köln
Steinackerstr. 14
50259 Pulheim
Fon: 02238-478704
Mobil: 0172-1723244

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