Kehr- / Überprüfungsarbeiten
Nach der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.09.2009 sind folgende Kehr- und Überprüfungsfristen einzuhalten:
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			 1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage  | 
		
			 4 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte  | 
		
			 3 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung  | 
		
			 2 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.4 Blockheizkraftwerk  | 
		
			 2 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte  | 
		
			 2 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage  | 
		
			 2 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage  | 
		
			 1 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. Durch CO-Sensoren)  | 
		
			 1 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr 
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			 1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr 
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			 2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte  | 
		
			 3 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte  | 
		
			 2 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte 
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			 1 x im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr  | 
	
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			 2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr  | 
	
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			 2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr  | 
	
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			 2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr  | 
	
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			 3.1 raumluftabhängige Feuerstätte  | 
		
			 Überprüfung einmal im Kalenderjahr  | 
	
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			 3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr  | 
	
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			 3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr  | 
	
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			 3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr  | 
	
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			 3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses  | 
		
			 Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr  |