Kehr- / Überprüfungsarbeiten
Nach der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.09.2009 sind folgende Kehr- und Überprüfungsfristen einzuhalten:
1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage |
4 x im Kalenderjahr |
1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte |
3 x im Kalenderjahr |
1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung |
2 x im Kalenderjahr |
1.4 Blockheizkraftwerk |
2 x im Kalenderjahr |
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte |
2 x im Kalenderjahr |
1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage |
2 x im Kalenderjahr |
1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage |
1 x im Kalenderjahr |
1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. Durch CO-Sensoren) |
1 x im Kalenderjahr |
1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr
|
1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr
|
2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte |
3 x im Kalenderjahr |
2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte |
2 x im Kalenderjahr |
2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte
|
1 x im Kalenderjahr |
2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 – 2.3 |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr |
2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr |
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr |
2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr |
2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt |
Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) |
Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
3.1 raumluftabhängige Feuerstätte |
Überprüfung einmal im Kalenderjahr |
3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte |
Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck |
Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät |
Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr |
3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses |
Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr |