Kehr- / Überprüfungsarbeiten

Nach der bundesweit gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.09.2009 sind folgende Kehr- und Überprüfungsfristen einzuhalten:

1 Feste Brennstoffe

1.1 ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

4 x im Kalenderjahr

1.2 regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte

3 x im Kalenderjahr

1.3 Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung

2 x im Kalenderjahr

1.4 Blockheizkraftwerk

2 x im Kalenderjahr

1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte

2 x im Kalenderjahr

1.6 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

2 x im Kalenderjahr

1.7 gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage

1 x im Kalenderjahr

1.8 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. Durch CO-Sensoren)

1 x im Kalenderjahr

1.9 notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen

Überprüfung einmal im Kalenderjahr


1.10 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

Überprüfung einmal im Kalenderjahr




2 Flüssige Brennstoffe

2.1 regelmäßig benutzte Feuerstätte

3 x im Kalenderjahr

2.2 mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte

2 x im Kalenderjahr

2.3 gelegentlich benutzte Feuerstätte


1 x im Kalenderjahr

2.4 Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach

Nummer 2.1 – 2.3

Überprüfung einmal im Kalenderjahr

2.5 betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte

Überprüfung einmal im Kalenderjahr

2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte

Überprüfung einmal im Kalenderjahr

2.7 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät

Überprüfung einmal im Kalenderjahr

2.8 Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftabhängige Brennnwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt

Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

2.9 Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des

Verbrennungsprozesses

Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr

2.10 ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat)

Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr



3 Gasförmige Brennstoffe

3.1 raumluftabhängige Feuerstätte

Überprüfung einmal im Kalenderjahr

3.2 raumluftunabhängige Feuerstätte

Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

3.3 raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck

Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

3.4 Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät

Überprüfung einmal in jedem zweiten Kalenderjahr

3.5 Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses

Überprüfung einmal in jedem dritten Kalenderjahr