Immissionsschutzmessungen / CO-Messungen



Messungen nach 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
(1.BImSchV)

Gas-
feuerungsanlagen

Bestimmung der Abgasverluste

Überwachungsart

Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung älter als 12 Jahre

wiederkehrende
Messung alle 2 Jahre

Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung jünger als 12 Jahre

wiederkehrende
Messung alle 3 Jahre

Bei Brennwertfeuerstätten entfällt die Bestimmung der Abgasverluste



Oel-
feuerungsanlagen

Bestimmung der Abgasverluste, Rußzahl und Ölderviate

Überwachungsart

Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung älter als 12 Jahre

wiederkehrende
Messung alle 2 Jahre

Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung jünger als 12 Jahre

wiederkehrende
Messung alle 3 Jahre

Bei Brennwertfeuerstätten nur Bestimmung der Rußzahl und Ölderivate



Festbrennstoff
anlagen

Überwachungsart

Anlagen hand- und mechanisch beschickt
Nennwärmeleistung >4 bis 15 KW errichtet vor dem 22.03.2010

wiederkehrende
Messung alle 2 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist

Anlagen hand- und mechanisch beschickt
Nennwärmeleistung >15 KW errichtet vor dem 22.03.2010

wiederkehrende
Messung alle 2 Jahre

Anlagen hand- und mechanisch beschickt
Nennwärmeleistung >4 KW errichtet seit dem 22.03.2010

wiederkehrende
Messung alle 2 Jahre

Bei einer Nennwärmeleistung bis 4 KW und bei Einzelraumfeuerstätten
keine Messpflicht nach BImSchV


Grenzwerte der Abgasverluste

Ab dem 22.03.2010 müssen bei allen Öl- und Gasfeuerungsanlagen folgende Abgasverlustgrenzwerte eingehalten werden:

Nennwärmeleistung  
in Kilowatt

Neue Grenzwerte
für Abgasverluste

über 4 bis 25

11 %

über 25 bis 50

10 %

über 50

9 % 





Abgasverlustberechnung
Der Abgasverlust (q
A) wird nach folgender Formel berechnet:
qA = (tA - tL) * ((A2 / (21 - O2)) + B)

Es bedeuten:

qA

= Abgasverlust %

tA

= Abgastemperatur in °C

tL

= Verbrennungslufttemperatur in °C

O2

= Sauerstoffgehalt in %


Heizöl

Erdgas

A2 =

0,68

0,66

B  =

0,007

0,009


Die Messung ermittelt den Mittelwert über eine Dauer von 30 Sekunden. Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu runden; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet, höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verordnung, wenn der festgelegte Grenzwert für die Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozentpunkt überschritten wird.