Immissionsschutzmessungen / CO-Messungen
Messungen nach 1.
Bundesimmissionsschutzverordnung
(1.BImSchV)
Gas- |
Bestimmung der Abgasverluste |
Überwachungsart |
Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung älter als 12 Jahre |
wiederkehrende |
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Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung jünger als 12 Jahre |
wiederkehrende |
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Bei Brennwertfeuerstätten entfällt die Bestimmung der Abgasverluste |
Oel- |
Bestimmung der Abgasverluste, Rußzahl und Ölderviate |
Überwachungsart |
Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung älter als 12 Jahre |
wiederkehrende |
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Nennwärmeleistung >4 KW; Mehrraumheizung jünger als 12 Jahre |
wiederkehrende |
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Bei Brennwertfeuerstätten nur Bestimmung der Rußzahl und Ölderivate |
Festbrennstoff |
Überwachungsart |
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Anlagen hand- und mechanisch
beschickt |
wiederkehrende |
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Anlagen hand- und mechanisch
beschickt |
wiederkehrende |
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Anlagen hand- und mechanisch
beschickt |
wiederkehrende |
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Bei einer Nennwärmeleistung
bis 4 KW und bei Einzelraumfeuerstätten |
Grenzwerte
der Abgasverluste
Die Messung ermittelt den Mittelwert über eine Dauer von 30 Sekunden. Das Ergebnis der Abgasverlustrechnung ist zu runden; Dezimalwerte bis 0,50 werden abgerundet, höhere Dezimalwerte aufgerundet. Das gerundete Ergebnis entspricht den Anforderungen der Verordnung, wenn der festgelegte Grenzwert für die Abgasverluste nicht mehr als um einen Prozentpunkt überschritten wird. |